Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweiter Titel: Beiträge
< Art. 4a
> Art. 6 Anwendbare Vorschriften der AHV-Gesetzgebung

Art. 5 Beitragszahlung

1 Der Arbeitgeber zieht den Beitragsanteil des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung ab und entrichtet ihn zusammen mit seinem eigenen Anteil der zuständigen AHV-Ausgleichskasse.

2 Arbeitnehmer von nicht beitragspflichtigen Arbeitgebern entrichten ihre Beiträge zusammen mit den AHV-Beiträgen der AHV-Ausgleichskasse, der sie angeschlossen sind.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen