Dritter Titel: Leistungen
Viertes Kapitel: Schlechtwetterentschädigung
< Art. 44 Bemessung der Schlechtwetterentschädigung
> Art. 45 Meldung und Überprüfung des Arbeitsausfalls
Art. 44a1 Dauer der Schlechtwetterentschädigung
1 Innerhalb einer Periode von zwei Jahren darf die Schlechtwetterentschädigung während längstens sechs Abrechnungsperioden ausgerichtet werden.
2 Für die Ermittlung der Entschädigungshöchstdauer nach Artikel 35 werden die Abrechnungsperioden der Kurzarbeits- und der Schlechtwetterentschädigung zusammengezählt.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).
Stand am 1. Januar 2012
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