Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Dritter Titel: Leistungen
Viertes Kapitel: Schlechtwetterentschädigung
< Art. 43 Anrechenbarer Arbeitsausfall
> Art. 44 Bemessung der Schlechtwetterentschädigung

Art. 43a1 Nicht anrechenbarer Arbeitsausfall

Der Arbeitsausfall ist insbesondere nicht anrechenbar, wenn:

a.
er nur mittelbar auf das Wetter zurückzuführen ist (Kundenausfälle, Terminverzögerungen);
b.
es sich um saisonübliche Ausfälle der Landwirtschaft handelt;
c.
der Arbeitnehmer mit der Arbeitseinstellung2 nicht einverstanden ist und deshalb nach Arbeitsvertrag entlöhnt werden muss;
d.
er Personen betrifft, die im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit stehen.

1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125; BBl 1989 III 377).
2 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 GVG – AS 1974 1051).


Stand am 1. Januar 2012
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