Dritter Titel: Leistungen
Viertes Kapitel: Schlechtwetterentschädigung
< Art. 42 Anspruchsvoraussetzungen
> Art. 43a Nicht anrechenbarer Arbeitsausfall
Art. 43 Anrechenbarer Arbeitsausfall
1 Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn:
- a.
- er ausschliesslich durch das Wetter verursacht wird;
- b.1
- die Fortführung der Arbeiten trotz genügender Schutzvorkehrungen technisch unmöglich oder wirtschaftlich unvertretbar ist oder den Arbeitnehmern nicht zugemutet werden kann; und
- c.
- er vom Arbeitgeber ordnungsgemäss gemeldet wird.2
2 Es werden nur ganze oder halbe Tage angerechnet.
3 Vom anrechenbaren Arbeitsausfall wird für jede Abrechnungsperiode eine vom Bundesrat festgelegte Karenzzeit von höchstens drei Tagen abgezogen.3
4 Als Abrechnungsperiode gilt ein Zeitraum von einem Monat oder von vier zusammenhängenden Wochen.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).
2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125; BBl 1989 III 377).
3 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
4 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990 (AS 1991 2125; BBl 1989 III 377).