Erster Titel a: Zweck
< Art. 1
> Art. 2 Beitragspflicht
Art. 1a1
1 Das Gesetz will den versicherten Personen einen angemessenen Ersatz garantieren für Erwerbsausfälle wegen:
- a.
- Arbeitslosigkeit;
- b.
- Kurzarbeit;
- c.
- schlechtem Wetter;
- d.
- Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers.
2 Es will drohende Arbeitslosigkeit verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit bekämpfen und die rasche und dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt fördern.2
1 Bisheriger Art. 1.
2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
Stand am 1. Januar 2012
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