Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erster Titel a: Zweck
< Art. 1
> Art. 2 Beitragspflicht

Art. 1a1

1 Das Gesetz will den versicherten Personen einen angemessenen Ersatz garantieren für Erwerbsausfälle wegen:

a.
Arbeitslosigkeit;
b.
Kurzarbeit;
c.
schlechtem Wetter;
d.
Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers.

2 Es will drohende Arbeitslosigkeit verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit bekämpfen und die rasche und dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt fördern.2


1 Bisheriger Art. 1.
2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).


Stand am 1. Januar 2012
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