Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Neunter Titel: Schlussbestimmungen
Fünftes Kapitel: Referendum und Inkrafttreten
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Art. 1221

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.


1 Ursprünglich Art. 121.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen