Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Neunter Titel: Schlussbestimmungen
Drittes Kapitel: Übergangsbestimmungen
< Art. 119
> Art. 120a Beteiligung des Bundes in den Jahren 2006–2008

Art. 120 Anerkannte Kassen1

Von den beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehenden Kassen gelten ohne neues Anerkennungsverfahren weiterhin als anerkannt:

a.
die öffentlichen Kassen, deren Träger ein Kanton ist und deren Tätigkeitsbereich sich auf den ganzen Kanton erstreckt;
b.
die Verbandskassen mit Ausnahme der Betriebskassen.

1 Eingefügt durch Ziff. I 5 des BG vom 17. Juni 2005 über das Entlastungsprogramm 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5427; BBl 2005 759).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen