Neunter Titel: Schlussbestimmungen
Drittes Kapitel: Übergangsbestimmungen
< Art. 119
> Art. 120a Beteiligung des Bundes in den Jahren 2006–2008
Art. 120 Anerkannte Kassen1
Von den beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehenden Kassen gelten ohne neues Anerkennungsverfahren weiterhin als anerkannt:
- a.
- die öffentlichen Kassen, deren Träger ein Kanton ist und deren Tätigkeitsbereich sich auf den ganzen Kanton erstreckt;
- b.
- die Verbandskassen mit Ausnahme der Betriebskassen.
1 Eingefügt durch Ziff. I 5 des BG vom 17. Juni 2005 über das Entlastungsprogramm 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5427; BBl 2005 759).
Stand am 1. Januar 2012
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