Neunter Titel: Schlussbestimmungen
Zweites Kapitel: Änderung, Aufhebung und Verlängerung bisherigen Rechts
1. Abschnitt: Änderung bisherigen Rechts
< Art. 116
> Art. 117a Bundesgesetz über die berufliche Alters—, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
Art. 117 Obligationenrecht
1 Die Änderung kann unter AS 1982 2184 konsultiert werden.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen