Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Neunter Titel: Schlussbestimmungen
Erstes Kapitel: Vollzugsbestimmungen
1. Abschnitt: Bund
< Art. 108
> Art. 110 Aufsicht

Art. 109 Ausführungsbestimmungen

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er hört zuvor die Kantone und die interessierten Organisationen an.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen