Neunter Titel: Schlussbestimmungen
Erstes Kapitel: Vollzugsbestimmungen
1. Abschnitt: Bund
< Art. 108
> Art. 110 Aufsicht
Art. 109 Ausführungsbestimmungen
Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er hört zuvor die Kantone und die interessierten Organisationen an.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen