Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Dritter Titel: Leistungen
Zweites Kapitel: Arbeitslosenentschädigung
1. Abschnitt: Anspruch
< Art. 9b Rahmenfristen im Falle von Erziehungszeiten
> Art. 11 Anrechenbarer Arbeitsausfall

Art. 10 Arbeitslosigkeit

1 Als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht.

2 Als teilweise arbeitslos gilt, wer:

a.
in keinem Arbeitsverhältnis steht und lediglich eine Teilzeitbeschäftigung sucht oder
b.
eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht.

2bis Nicht als teilweise arbeitslos gilt ein Arbeitnehmer, dessen normale Arbeitszeit vorübergehend verkürzt wurde (Kurzarbeit).1

3 Der Arbeitsuchende gilt erst dann als ganz oder teilweise arbeitslos, wenn er sich beim Arbeitsamt seines Wohnorts zur Arbeitsvermittlung gemeldet hat.

4 Der Arbeitslosigkeit gleichgestellt wird die vorläufige Einstellung in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis, wenn gegen dessen Auflösung durch den Arbeitgeber eine Beschwerde mit aufschiebender Wirkung hängig ist.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125; BBl 1989 III 377).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen