Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Abschnitt: Familienzulagenordnung für Nichterwerbstätige
< Art. 15
> Art. 17 Bemessung des Einkommens der Nichterwerbstätigen

Art. 16 Nichterwerbstätige Personen

(Art. 19 Abs. 1 FamZG)

Nicht als nichterwerbstätige Personen im Sinne des FamZG gelten:

a.
Personen, die nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters eine Altersrente der AHV beziehen;
b.
Personen, die in ungetrennter Ehe leben und deren Ehemann oder Ehefrau selbstständigerwerbend im Sinne der AHV ist oder eine Altersrente der AHV bezieht;
c.
Personen, deren AHV-Beiträge nach Artikel 3 Absatz 3 AHVG1 als bezahlt gelten;
d.2
Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und weggewiesene Personen mit Anspruch auf Nothilfe nach Artikel 82 des Asylgesetzes vom 26. Juni 19983, deren Beiträge nach Artikel 14 Absatz 2bis des AHVG noch nicht festgesetzt sind.

1 SR 831.10
2 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2009, in Kraft seit 8. Nov. 2009 (AS 2009 5367).
3 SR 142.31


Stand am 1. Januar 2012
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