5. Kapitel: Besondere Bestimmungen zum Verfahren und zur Rechtspflege
2. Abschnitt: Besonderheiten des Verfahrens
< Art. 93 Gutachten (Art. 44 ATSG)
> Art. 94a Bearbeiten von Personendaten
Art. 94 Einstweilige Anordnungen
Die Militärversicherung trifft bis zum Abschluss des Erhebungsverfahrens die notwendigen einstweiligen Anordnungen für die zweckmässige Behandlung, Beobachtung und Kontrolle des Gesuchstellers. Sie nimmt dabei auf die Wünsche des Gesuchstellers, gegebenenfalls seiner Angehörigen, sowie auf den Vorschlag des behandelnden Arztes angemessen Rücksicht.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen