4. Kapitel: Organisation, Verwaltung, Finanzierung und Haftung
< Art. 81 Organisation und Verwaltung
> Art. 82a Haftung für Schäden
Art. 821 Finanzierung
1 Der Bund trägt die Kosten der Militärversicherung, soweit sie nicht durch Prämien von Versicherten und durch Regresseinnahmen gedeckt sind.
2 Wird die Militärversicherung von der SUVA geführt, so vergütet der Bund dieser die Versicherungsleistungen und Verwaltungskosten, die nicht durch Prämien von Versicherten und durch Regresseinnahmen gedeckt sind.
3 Die Vergütung an die SUVA unterliegt nicht der Mehrwertsteuer.
1 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 18. März 2005 über die Übertragung der Führung der Militärversicherung an die SUVA, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 2881; BBl 2004 2851).
Stand am 1. Januar 2012
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