Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Kapitel a: Voraussetzungen der Bundeshaftung
2. Abschnitt: Haftungsgrundsätze
< Art. 6 Feststellung der Gesundheitsschädigung nach dem Dienst
> Art. 8 Leistungsarten

Art. 7 Feststellung der Gesundheitsschädigung bei der Eintrittsmusterung

Wird anlässlich der Eintrittsmusterung eine vordienstliche Gesundheitsschädigung festgestellt, wird der Versicherte trotzdem im Dienst behalten und tritt eine Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung ein, so übernimmt die Militärversicherung ab Dienstentlassung während eines Jahres die volle Haftung für die gemeldete Gesundheitsschädigung. Nachher richtet sich die Haftung der Militärversicherung nach den Bestimmungen über die während des Dienstes festgestellte Gesundheitsschädigung (Art. 5).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen