Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Kapitel a: Voraussetzungen der Bundeshaftung
2. Abschnitt: Haftungsgrundsätze
< Art. 5 Feststellung der Gesundheitsschädigung während des Dienstes
> Art. 7 Feststellung der Gesundheitsschädigung bei der Eintrittsmusterung

Art. 6 Feststellung der Gesundheitsschädigung nach dem Dienst

Wird die Gesundheitsschädigung erst nach Schluss des Dienstes durch einen Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor festgestellt und bei der Militärversicherung angemeldet oder werden Spätfolgen oder Rückfälle geltend gemacht, so haftet die Militärversicherung nur, wenn die Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während des Dienstes verursacht oder verschlimmert worden ist oder wenn es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um Spätfolgen oder Rückfälle einer versicherten Gesundheitsschädigung handelt.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen