Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Versicherungsleistungen
9. Abschnitt: Weitere Leistungen
< Art. 58 Abfindung des Versicherungsanspruchs
> Art. 60 Bestattungsentschädigung

Art. 59 Genugtuung

1 Bei erheblicher Körperverletzung kann dem Verletzten und ausnahmsweise auch den nächsten Angehörigen, im Todesfall den Angehörigen des Getöteten, eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zugesprochen werden, sofern besondere Umstände vorliegen.

2 Die Integritätsschadenrente schliesst Genugtuungsleistungen aus.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen