2. Kapitel: Versicherungsleistungen
9. Abschnitt: Weitere Leistungen
< Art. 58 Abfindung des Versicherungsanspruchs
> Art. 60 Bestattungsentschädigung
Art. 59 Genugtuung
1 Bei erheblicher Körperverletzung kann dem Verletzten und ausnahmsweise auch den nächsten Angehörigen, im Todesfall den Angehörigen des Getöteten, eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zugesprochen werden, sofern besondere Umstände vorliegen.
2 Die Integritätsschadenrente schliesst Genugtuungsleistungen aus.
Stand am 1. Januar 2012
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