Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Kapitel a: Voraussetzungen der Bundeshaftung
2. Abschnitt: Haftungsgrundsätze
< Art. 4 Gegenstand der Militärversicherung
> Art. 6 Feststellung der Gesundheitsschädigung nach dem Dienst

Art. 5 Feststellung der Gesundheitsschädigung während des Dienstes

1 Die Militärversicherung erstreckt sich auf jede Gesundheitsschädigung, die während des Dienstes in Erscheinung tritt und gemeldet oder sonst wie festgestellt wird.

2 Die Militärversicherung haftet nicht, wenn sie den Beweis erbringt:

a.
dass die Gesundheitsschädigung sicher vordienstlich ist oder sicher nicht während des Dienstes verursacht werden konnte; und
b.
dass diese Gesundheitsschädigung sicher während des Dienstes weder verschlimmert noch in ihrem Ablauf beschleunigt worden ist.

3 Wird der nach Absatz 2 Buchstabe a geforderte Beweis erbracht, dagegen nicht derjenige nach Absatz 2 Buchstabe b, so haftet die Militärversicherung für die Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung. Der nach Absatz 2 Buchstabe b geforderte Beweis gilt auch für die Bemessung des versicherten Schadens.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen