Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Versicherungsleistungen
5. Abschnitt: Eingliederung
< Art. 38 Kapitalhilfe
> Art. 40 Anspruch und Bemessung

Art. 39 Weiterer Kostenersatz

1 An die mit der Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit verbundenen Kosten für Berufskleider und persönliche Werkzeuge können Beiträge gewährt werden.

2 Muss ein Versicherter infolge invaliditätsbedingten Wechsels des Arbeitsplatzes seinen Wohnsitz verlegen, so übernimmt die Militärversicherung die Transportkosten für den Umzug.

3 Der Versicherte hat unter Vorbehalt der Hilfsmittelleistungen (Art. 21) Anspruch auf Ersatz invaliditätsbedingter Mehrkosten für den Arbeitsweg oder für die Berufsausübung.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen