2. Kapitel: Versicherungsleistungen
4. Abschnitt: Taggeld
< Art. 28 Anspruch und Bemessung
> Art. 30 Entschädigung für die Verzögerung der Berufsausbildung
Art. 29 Auszahlung und Beiträge an Sozialversicherungen
1 Das Taggeld wird in der Regel auf Ende Monat ausbezahlt.
2 In Abweichung von Artikel 19 Absatz 2 ATSG1 kann das Taggeld vollumfänglich dem Arbeitgeber zu Gunsten des Arbeitnehmers ausbezahlt werden.2 Selbständigerwerbenden, Nichterwerbstätigen und Arbeitslosen wird das Taggeld direkt ausgerichtet.
3 Vom Taggeld werden Beiträge bezahlt:
- a.
- an die Alters- und Hinterlassenenversicherung;
- b.
- an die Invalidenversicherung;
- c.
- an die Erwerbsersatzordnung;
- d.
- gegebenenfalls an die Arbeitslosenversicherung.3
3bis Die Beiträge werden in vollem Umfang von der Militärversicherung getragen.4
4 Der Bundesrat regelt durch Verordnung die Einzelheiten und das Verfahren über die Erhebung der Beiträge an Sozialversicherungen. Er kann bestimmte Personengruppen von der Beitragspflicht ausnehmen und vorsehen, dass für kurze Anspruchsdauern keine Beiträge bezahlt werden müssen. Er kann für das Verfahren der Auszahlung von Taggeldern an Bundesbedienstete eine besondere Ordnung vorsehen.
1 SR 830.1
2 Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).
3 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 17. Juni 2005 über das Entlastungsprogramm 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5427; BBl 2005 759).
4 Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 17. Juni 2005 über das Entlastungsprogramm 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5427; BBl 2005 759).