Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Kapitel a: Voraussetzungen der Bundeshaftung
1. Abschnitt: Geltungsbereich
< Art. 1a Versicherte Personen
> Art. 3 Dauer des Versicherungsverhältnisses

Art. 21 Beruflich Versicherte

1 Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe b (beruflich Versicherte) haben zur Abgeltung folgender Leistungen angemessene Prämien zu bezahlen:

a.
Leistungen, die ihnen die Militärversicherung anstelle der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach den Artikeln 25–31 des Bundesgesetzes vom 18. März 19942 über die Krankenversicherung erbringt; und
b.
Leistungen, die ihnen die Militärversicherung anstelle der obligatorischen Unfallversicherung für Nichtberufsunfälle nach den Artikeln 10–33 des Bundesgesetzes vom 20. März 19813 über die Unfallversicherung erbringt.

2 Beruflich Versicherte können bei der Militärversicherung ab ihrer Pensionierung eine Grundversicherung gegen krankheits- und unfallbedingte Gesundheitsschädigungen abschliessen (freiwillige Grundversicherung Pensionierter).

3 Versicherte nach Absatz 2 haben Anspruch auf Leistungen nach den Artikeln 16 und 18a–21.4 Die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes gelten sinngemäss für die freiwillige Grundversicherung Pensionierter.

4 Der Bundesrat legt durch Verordnung die Prämien der Versicherten nach den Absätzen 1 und 2 fest. Sie richten sich nach der Höhe der Prämien, die den Versicherern der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der obligatorischen Unfallversicherung für vergleichbare Leistungen entrichtet werden.


1 Fassung gemäss Ziff. I 13 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2004 1633; BBl 2003 5615).
2 SR 832.10
3 SR 832.20
4 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 17. Juni 2005 über das Entlastungsprogramm 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5427; BBl 2005 759).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen