1. Kapitel a: Voraussetzungen der Bundeshaftung
1. Abschnitt: Geltungsbereich
< Art. 1
> Art. 2 Beruflich Versicherte
Art. 1a1 Versicherte Personen
1 Bei der Militärversicherung ist versichert:2
- a.
- wer im obligatorischen oder freiwilligen Militär- oder Zivilschutzdienst steht;
- b.
- wer im Bundesdienst steht als:
- 1.
- Angehöriger des Instruktionskorps der Armee,
- 2.
- Angehöriger des Festungswachtkorps,
- 3.
- uniformierter Angehöriger des Überwachungsgeschwaders,
- 4.
- Waffenkontrolleur oder dessen Stellvertreter,
- 5.
- 3
- 6.
- Schiessplatzwart, Schiessplatzchef oder Militärkrankenpfleger,
- 7.
- Instruktor des Zivilschutzes;
- c.
- wer als Bundesbediensteter zu einer Truppe oder Zivilschutzorganisation abkommandiert ist und deren Risiken teilt;
- d.
- wer zufolge eines Aufgebots teilnimmt an:
- 1.
- Aushebungen,
- 2.
- sanitarischen Untersuchungen der Armee oder des Zivilschutzes,
- 3.
- 4
- 4.
- Inspektionen oder Schatzungen von Tieren oder Sachen, die durch die Requisition für Armee oder Zivilschutz erfasst werden;
- e.5
- wer als Stellungspflichtiger der Armee auf Einladung der zuständigen Stelle an der Einschreibung und Information zur Aushebung teilnimmt;
- f.
- wer auf Einladung der Zivilschutzstelle an der Einschreibung und Information zur Einteilung im Zivilschutz teilnimmt;
- g.
- wer teilnimmt an:
- 1.
- der militärtechnischen Vorbildung,
- 2.
- ausserdienstlichen Schiessübungen,
- 3.
- einer freiwilligen militärischen oder wehrsportlichen Tätigkeit oder an einer freiwilligen Zivilschutztätigkeit ausser Dienst,
- 4.
- militärischen Übungen und an Instruktionsdiensten des Zivilschutzes als Zivilperson, als Lehr- oder als Hilfspersonal,
- 5.
- vom Bund durchgeführten Kursen und Übungen für Gesamtverteidigung als Lehr- oder als Hilfspersonal,
- 6.
- 6;
- h.
- wer beim Einsatz einer Zivilschutzorganisation im Sinne des Zivilschutzgesetzes vom 23. März 19627 Hilfe leistet;
- i.
- wer als Patient auf Kosten der Militärversicherung in einer Heil-, Kur- oder Pflegeanstalt oder in einer Abklärungsstelle untergebracht ist;
- k.
- wer als Wehrpflichtiger:
- 1.
- eine Arreststrafe verbüsst; oder
- 2.
- in militärischer Untersuchungshaft steht oder vorläufig festgenommen ist;
- l.
- wer an friedenserhaltenden Aktionen und Guten Diensten des Bundes oder an der Vorbereitung solcher Aktionen teilnimmt und dafür in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht;
- m.
- wer als Angehöriger des Schweizerischen Katastrophenhilfekorps an Aktionen des Bundes oder an der Vorbereitung solcher Aktionen teilnimmt und dafür in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht;
- n.8
- wer Zivildienst leistet;
- o.9
- wer zufolge eines Aufgebots an einer Informationsveranstaltung des Zivildienstes, an persönlichen Vorsprachen in möglichen Einsatzbetrieben und an der für die Einsätze erforderlichen Einführung teilnimmt;
- p.10
- wer zufolge eines Aufgebots oder einer Einladung an sanitarischen Untersuchungen des Zivildienstes, des Schweizerischen Katastrophenhilfekorps oder der friedenserhaltenden Aktionen und Guten Dienste des Bundes teilnimmt.
2 Der Bundesrat kann durch Verordnung den Kreis der versicherten Personen und die Voraussetzungen für den Versicherungsschutz näher umschreiben.
1 Ursprünglich Art. 1.
2 Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1996 (AS 1996 1445; BBl 1994 III 1609).
3 Aufgehoben durch Ziff. II 44 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437; BBl 2007 6121).
4 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 3. Okt. 2008 über die militärischen Informationssysteme, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6617; BBl 2008 3213).
5 Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Militärgesetzes vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 4093; BBl 1993 IV 1).
6 Aufgehoben durch Ziff. II des BG vom 17. Dez. 1993 (AS 1994 1390; BBl 1993 II 591).
7 [AS 1962 1089, 1964 487 Art. 22 Abs. 2 Bst. b, 1968 1025 Art. 35, 1969 310 Ziff. III, 1971 751 1465 Schl- und UeB zum X. Tit. Art. 6, 1978 50 570, 1985 1649, 1990 1882 Anhang Ziff. 7, 1992 288 Anhang Ziff. 22. AS 1994 2626 Art. 71]. Siehe heute: das BG vom 4. Okt. 2002 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (SR 520.1).
8 Eingefügt durch Anhang Ziff. 11 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1996 (AS 1996 1445; BBl 1994 III 1609).
9 Eingefügt durch Anhang Ziff. 11 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1996 (AS 1996 1445; BBl 1994 III 1609).
10 Eingefügt durch Anhang Ziff. 11 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1996 (AS 1996 1445; BBl 1994 III 1609).