Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

6. Kapitel: Schlussbestimmungen
2. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
< Art. 113 Altrechtliche Integritätsschadenrenten
> Art. 114a

Art. 114 Altrechtliche Hinterlassenenrenten

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufenden Hinterlassenenrenten werden weiterhin nach dem alten Recht ausgerichtet.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen