Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

< Art. 5 Sorge für Reinlichkeit

Art. 6 Inkrafttreten

Diese Verfügung tritt am 1. Januar 1961 in Kraft. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt ist mit ihrem Vollzug beauftragt.


Stand am 11. Juli 2006
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen