Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

6. Kapitel: Schlussbestimmungen
< Art. 21 Übergangsbestimmungen für Kranexpertinnen und -experten
> Art. 22 Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 21a1 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. September 2007

Für Raupenkrane, Anhängerkrane, mit Seilwinde ausgerüstete Schienenkrane und Teleskopstapler sowie Lastwagenladekrane mit einem Lastmoment von mehr als 400 000 Nm oder einer Auslegerlänge von mehr als 22 m gelten die Anforderungen nach Artikel 5 Absatz 2 sowie 15 Absatz 3 ab dem 1. Januar 2010.


1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Sept. 2007 (AS 2007 4445).


Stand am 1. Juli 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen