Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

6. Kapitel: Schlussbestimmungen
< Art. 20 Übergangsbestimmungen für Kranführerinnen und Kranführer
> Art. 21a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. September 2007

Art. 21 Übergangsbestimmungen für Kranexpertinnen und -experten

1 Wer vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine Berufserfahrung von mindestens 25 Jahren im Bereich des Aufstellens, der Demontage und der Instandhaltung von Fahrzeugkranen oder Turmdrehkranen sowie Erfahrung in Elektrotechnik und in der im Kranbau üblichen Steuerungstechnik erworben hat, wird auf Gesuch hin von der SUVA als Kranexpertin oder -experte anerkannt.

2 Wer vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine Berufserfahrung von mindestens zehn Jahren im Bereich des Aufstellens, der Demontage und der Instandhaltung von Fahrzeugkranen oder Turmdrehkranen, eine technische Berufsausbildung sowie Erfahrung in Elektrotechnik und in der im Kranbau üblichen Steuerungstechnik erworben hat, wird auf Gesuch hin bis zum 30. Juni 2003 ohne zusätzliche Ausbildung weiterhin als Kranexpertin oder -experte von der SUVA anerkannt.


Stand am 1. Juli 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen