Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 1 Gegenstand
> Art. 3 Kranbuch und Konformitätserklärung

Art. 21 Krane

1 Als Krane im Sinne dieser Verordnung gelten Hebegeräte, welche die folgenden Merkmale aufweisen:

a.
Die Tragfähigkeit am Kranhaken beträgt mindestens 1000 kg oder das Lastmoment mindestens 40 000 Nm.
b.
Das Gerät verfügt über ein motorisch angetriebenes Hubwerk.
c.
Der Kranhaken kann horizontal in mindestens einer Achse frei verfahren werden.

2 Die Krane werden in folgende Kategorien eingeteilt:

a.
Fahrzeugkrane wie Autokrane, Mobilkrane, Raupenkrane, Anhängerkrane, mit Seilwinde ausgerüstete Schienenkrane und Teleskopstapler sowie Lastwagenladekrane mit einem Lastmoment von mehr als 400 000 Nm oder einer Auslegerlänge von mehr als 22 m;
b.
Turmdrehkrane wie Obendreher-, Untendreher- und Wippkrane;
c.
übrige Krane wie Portalkrane, Brückenkrane, Auslegerkrane, Drehkrane, ohne Seilwinde ausgerüstete Schienenkrane und Teleskopstapler sowie Lastwagenladekrane mit einem Lastmoment von höchstens 400 000 Nm und einer Auslegerlänge von höchstens 22 m.

3 Nicht als Krane gelten:

a.
Geräte zum Heben von Personen;
b.
Baumaschinen, deren Ausrüstungen für Erdbewegungsarbeiten konzipiert sind und die mit einem Lasthaken ausgerüstet sind.

1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Sept. 2007 (AS 2007 4445).


Stand am 1. Juli 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen