1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 1 Gegenstand
> Art. 3 Kranbuch und Konformitätserklärung
Art. 21 Krane
1 Als Krane im Sinne dieser Verordnung gelten Hebegeräte, welche die folgenden Merkmale aufweisen:
- a.
- Die Tragfähigkeit am Kranhaken beträgt mindestens 1000 kg oder das Lastmoment mindestens 40 000 Nm.
- b.
- Das Gerät verfügt über ein motorisch angetriebenes Hubwerk.
- c.
- Der Kranhaken kann horizontal in mindestens einer Achse frei verfahren werden.
2 Die Krane werden in folgende Kategorien eingeteilt:
- a.
- Fahrzeugkrane wie Autokrane, Mobilkrane, Raupenkrane, Anhängerkrane, mit Seilwinde ausgerüstete Schienenkrane und Teleskopstapler sowie Lastwagenladekrane mit einem Lastmoment von mehr als 400 000 Nm oder einer Auslegerlänge von mehr als 22 m;
- b.
- Turmdrehkrane wie Obendreher-, Untendreher- und Wippkrane;
- c.
- übrige Krane wie Portalkrane, Brückenkrane, Auslegerkrane, Drehkrane, ohne Seilwinde ausgerüstete Schienenkrane und Teleskopstapler sowie Lastwagenladekrane mit einem Lastmoment von höchstens 400 000 Nm und einer Auslegerlänge von höchstens 22 m.
3 Nicht als Krane gelten:
- a.
- Geräte zum Heben von Personen;
- b.
- Baumaschinen, deren Ausrüstungen für Erdbewegungsarbeiten konzipiert sind und die mit einem Lasthaken ausgerüstet sind.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Sept. 2007 (AS 2007 4445).
Stand am 1. Juli 2010
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