4. Kapitel: Kontrolle
2. Abschnitt: Kranexpertinnen und -experten
< Art. 17 Stellung gegenüber dem Betrieb
> Art. 18a Richtlinien der Koordinationskommission
Art. 18 Stellung gegenüber der SUVA
1 Die Kranexpertinnen und -experten müssen der SUVA auf Verlangen über ihre Kontrolltätigkeit Auskunft erteilen und ihre Unterlagen zur Einsicht vorlegen. Die SUVA informiert die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber darüber.
2 Die SUVA berät und unterstützt die Kranexpertinnen und -experten.
3 Die Kranexpertinnen und -experten müssen die SUVA unverzüglich benachrichtigen, wenn eine unmittelbare und schwere Gefahr für das Leben und die Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer besteht und wenn die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber sich weigert, die notwendigen Massnahmen zu ergreifen.
Stand am 1. Juli 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen