1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
> Art. 2 Krane
Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung legt fest, welche Massnahmen für die Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Verwendung von Kranen getroffen werden müssen.1
2 Wo diese Verordnung nichts Besonderes bestimmt, gilt die Verordnung vom 19. Dezember 19832 über die Unfallverhütung (VUV).
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Sept. 2007 (AS 2007 4445).
2 SR 832.30
Stand am 1. Juli 2010
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