Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 8 Instandhaltung
> Art. 10 Festlegung des Konzessionsdrucks

Art. 9 Verwendung von Druckgeräten Dritter

Wer sich das Druckgerät von einem Dritten zur Verfügung stellen lässt, ist dafür verantwortlich, dass die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden.

Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen