Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Abschnitt: Schlussbestimmungen
< Art. 18 Übergangsbestimmung für wiederkehrende Kontrollen nach bisherigem Recht

Art. 19 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.

Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen