1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
> Art. 2 Anderes geltendes Recht
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung legt fest, welche Massnahmen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Verwendung von Druckgeräten getroffen werden müssen.
2 Sie gilt für:
- a.
- überhitzungsgefährdete Druckgeräte, für die nach Artikel 10 ein maximaler Betriebsdruck (Konzessionsdruck [PC]) festgelegt wurde, der grösser ist als 0,5 bar, und bei denen das Produkt aus Druck und Inhalt (bar × Liter) grösser ist als 200;
- b.
- nicht überhitzungsgefährdete Druckbehälter mit gasförmigem Inhalt mit einem Konzessionsdruck (PC) grösser als 2 bar und dem Produkt aus Druck und Inhalt (bar × Liter) grösser als 3000;
- c.
- nicht überhitzungsgefährdete Druckbehälter mit flüssigem Inhalt mit einem Konzessionsdruck (PC) grösser als 50 bar und dem Produkt aus Druck und Inhalt (bar × Liter) grösser als 10 000;
- d.
- Rohrleitungen für Dampf oder Heisswasser mit einer Temperatur über 110° Celsius mit einem Konzessionsdruck (PC) grösser als 2 bar, Nennweite (DN) grösser als 100 und dem Produkt aus Druck und Nennweite (bar × DN) grösser als 3500;
- e.
- Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion und druckhaltende Ausrüstungsteile an Druckgeräten nach den Buchstaben a–d.
3 Sie gilt auch für Druckgeräte, die unter die Verordnung vom 29. November 20021 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) oder die Verordnung vom 3. Dezember 19962 über die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn (RSD) fallen, sofern sie die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen und stationär verwendet werden.
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen