2. Kapitel: Bestimmungen für alle Bauarbeiten
2. Abschnitt: Arbeitsplätze und Verkehrswege
< Art. 8 Allgemeine Anforderungen
> Art. 10 Fahrbahnen
Art. 9 Besondere Anforderungen für Verkehrswege
Zur Gewährleistung der Sicherheit der Verkehrswege gehören folgende Massnahmen:
- a.
- Baustellenzugänge müssen mindestens 1 m breit sein, die übrigen Verkehrswege mindestens 60 cm breit.
- b.
- Die Verkehrswege sind freizuhalten.
- c.
- Verkehrswege über beschränkt oder nicht durchbruchsichere Flächen sind über Laufstege mit beidseitigem Seitenschutz zu führen.
- d.
- Bei Gleitgefahr müssen die Verkehrswege durch geeignete Massnahmen gesichert werden.
- e.
- Bei Steigungen von mehr als 20 Prozent muss eine Rutschsicherung angebracht sein.
- f.
- An Treppen mit mehr als fünf Stufen ist ein Handlauf anzubringen.
Stand am 1. November 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen