Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Bestimmungen für alle Bauarbeiten
2. Abschnitt: Arbeitsplätze und Verkehrswege
< Art. 8 Allgemeine Anforderungen
> Art. 10 Fahrbahnen

Art. 9 Besondere Anforderungen für Verkehrswege

Zur Gewährleistung der Sicherheit der Verkehrswege gehören folgende Massnahmen:

a.
Baustellenzugänge müssen mindestens 1 m breit sein, die übrigen Verkehrswege mindestens 60 cm breit.
b.
Die Verkehrswege sind freizuhalten.
c.
Verkehrswege über beschränkt oder nicht durchbruchsichere Flächen sind über Laufstege mit beidseitigem Seitenschutz zu führen.
d.
Bei Gleitgefahr müssen die Verkehrswege durch geeignete Massnahmen gesichert werden.
e.
Bei Steigungen von mehr als 20 Prozent muss eine Rutschsicherung angebracht sein.
f.
An Treppen mit mehr als fünf Stufen ist ein Handlauf anzubringen.

Stand am 1. November 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen