Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

10a. Kapitel: Rechtsschutz
< Art. 83
> Art. 84 Vollzug

Art. 83a

Gegen Verfügungen der SUVA nach Artikel 60b kann Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege erhoben werden.


Stand am 1. November 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen