Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

10. Kapitel: Arbeiten in Rohrleitungen
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Art. 83

1 Vor Beginn der Arbeiten in Rohrleitungen, bei denen Personen eingesetzt werden und Brand-, Explosions- sowie Vergiftungsgefahr nicht ausgeschlossen werden können, muss ein schriftliches Sicherheits- und Rettungskonzept erstellt werden.

2 Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die für Arbeiten in Rohrleitungen eingesetzt werden, müssen dauernd von einer Person überwacht werden, die sich ausserhalb der Rohrleitungen aufhält.

3 In Rohrleitungen mit einem Lichtmass von weniger als 600 mm dürfen keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eingesetzt werden.
4 Arbeiten in Rohrleitungen mit einem Lichtmass von weniger als 800 mm sind grundsätzlich mit Arbeitsmitteln auszuführen, die von ausserhalb des Rohres bedient werden (Manipulatoren).

5 In Rohrleitungen mit einem Lichtmass von 600 mm bis 800 mm, in denen der Einsatz von Manipulatoren nicht möglich oder nicht angemessen ist, dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur eingesetzt werden, wenn:

a.
die Rohrleitungen künstlich belüftet werden;
b.
für den Einsatz über eine Strecke von mehr als 20 m seilgeführte Rollenwagen eingesetzt werden; und
c.
die Flucht und Rettung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch besondere Massnahmen wie Rettungsgurt mit montiertem Rettungsseil oder Kommunikationsmittel sichergestellt sind.

Stand am 1. November 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen