10. Kapitel: Arbeiten in Rohrleitungen
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Art. 83
1 Vor Beginn der Arbeiten in Rohrleitungen, bei denen Personen eingesetzt werden und Brand-, Explosions- sowie Vergiftungsgefahr nicht ausgeschlossen werden können, muss ein schriftliches Sicherheits- und Rettungskonzept erstellt werden.
2 Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die für Arbeiten in Rohrleitungen eingesetzt werden, müssen dauernd von einer Person überwacht werden, die sich ausserhalb der Rohrleitungen aufhält.
- 3 In Rohrleitungen mit einem Lichtmass von weniger als 600 mm dürfen keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eingesetzt werden.
- 4 Arbeiten in Rohrleitungen mit einem Lichtmass von weniger als 800 mm sind grundsätzlich mit Arbeitsmitteln auszuführen, die von ausserhalb des Rohres bedient werden (Manipulatoren).
5 In Rohrleitungen mit einem Lichtmass von 600 mm bis 800 mm, in denen der Einsatz von Manipulatoren nicht möglich oder nicht angemessen ist, dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur eingesetzt werden, wenn:
- a.
- die Rohrleitungen künstlich belüftet werden;
- b.
- für den Einsatz über eine Strecke von mehr als 20 m seilgeführte Rollenwagen eingesetzt werden; und
- c.
- die Flucht und Rettung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch besondere Massnahmen wie Rettungsgurt mit montiertem Rettungsseil oder Kommunikationsmittel sichergestellt sind.
Stand am 1. November 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen