Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

8a. Kapitel: Wärmetechnische Anlagen und Hochkamine
< Art. 81f Besteigen von Hochkaminen
> Art. 82

Art. 81g Elektrische Anschlüsse über Dachständer

1 Elektrische Anschlüsse über Dachständer, die im Arbeitsbereich verlaufen, sind von der Stromzuführung abzutrennen oder gegen Berührung zu sichern.

2 Vor der Arbeitsaufnahme im Bereich von elektrischen Anschlüssen über Dachständer ist der Leitungseigentümer rechtzeitig zu benachrichtigen.


Stand am 1. November 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen