Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

8. Kapitel: Abbau von Gestein, Kies und Sand
< Art. 80 Schutz vor niedergehenden Steinen und Materialien
> Art. 81a Begriffe

Art. 81 Wiederaufnahme der Arbeiten

Vor Wiederaufnahme der Arbeiten nach Arbeitsunterbrüchen sind namentlich durch Witterungseinflüsse entstandene überhängende Partien abzubauen und loses Material aus der Böschung zu entfernen.


Stand am 1. November 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen