8. Kapitel: Abbau von Gestein, Kies und Sand
< Art. 80 Schutz vor niedergehenden Steinen und Materialien
> Art. 81a Begriffe
Art. 81 Wiederaufnahme der Arbeiten
Vor Wiederaufnahme der Arbeiten nach Arbeitsunterbrüchen sind namentlich durch Witterungseinflüsse entstandene überhängende Partien abzubauen und loses Material aus der Böschung zu entfernen.
Stand am 1. November 2011
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