2. Kapitel: Bestimmungen für alle Bauarbeiten
2. Abschnitt: Arbeitsplätze und Verkehrswege
< Art. 7 Rettung von Verunfallten
> Art. 9 Besondere Anforderungen für Verkehrswege
Art. 8 Allgemeine Anforderungen
1 Die Arbeitsplätze müssen sicher und über sichere Verkehrswege zu erreichen sein.
2 Zur Gewährleistung der Sicherheit der Arbeitsplätze und Verkehrswege gehören insbesondere folgende Massnahmen:
- a.
- Es sind Absturzsicherungen im Sinne der Artikel 15–19 anzubringen.
- b.
- Bei nicht durchbruchsicheren Flächen, Bauteilen und Abdeckungen sind Abschrankungen anzubringen oder andere Massnahmen zu treffen, damit sie nicht versehentlich begangen werden. Nötigenfalls sind sie mit tragfähigen Abdeckungen oder Laufstegen zu überbrücken.
- c.
- Beschränkt durchbruchsichere Flächen sind als solche zu kennzeichnen.
- d.
- An den Zugängen zu beschränkt oder nicht durchbruchsicheren Flächen sind Anschlagtafeln anzubringen, auf denen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in ihnen verständlichen Sprachen oder Symbolen darauf hingewiesen werden, dass das Betreten der Fläche verboten beziehungsweise eingeschränkt ist.
- e.
- Laufstege und Abdeckungen müssen die ihrer Funktion entsprechenden Abmessungen aufweisen und gegen Verrutschen gesichert sein.
- f.
- Scharfkantige und spitzige Gegenstände sind zu entfernen oder abzudecken. Vorstehende Armierungsstäbe müssen mit Haken ausgebildet sein. Ist dies nicht möglich, so ist die Verletzungsgefahr durch geeignete Abdeckungen auszuschliessen.
- g.
- Zwischen sich bewegenden Anlageteilen und festen Hindernissen ist ein freier Durchgang von 0,5 m Breite und 2,5 m Höhe freizuhalten. Wird eines dieser Masse unterschritten, so ist der Durchgang zu sperren oder sind die Anlageteile zu verschalen.
- h.
- Es müssen Leitern, Treppen oder gleichwertige Arbeitsmittel verwendet werden, wenn zum Erreichen der Arbeitsplätze Niveauunterschiede von mehr als 1 m zu überwinden sind.
Stand am 1. November 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen