8. Kapitel: Abbau von Gestein, Kies und Sand
< Art. 78 Abbau von Kies und Sand
> Art. 80 Schutz vor niedergehenden Steinen und Materialien
Art. 79 Absturzsicherung
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Arbeiten in steilen Abbauwänden ausführen, müssen gegen Absturz gesichert sein.
Stand am 1. November 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen