Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

8. Kapitel: Abbau von Gestein, Kies und Sand
< Art. 78 Abbau von Kies und Sand
> Art. 80 Schutz vor niedergehenden Steinen und Materialien

Art. 79 Absturzsicherung

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Arbeiten in steilen Abbauwänden ausführen, müssen gegen Absturz gesichert sein.


Stand am 1. November 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen