Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Bestimmungen für alle Bauarbeiten
1. Abschnitt: Allgemeines
< Art. 6 Warnkleider
> Art. 8 Allgemeine Anforderungen

Art. 7 Rettung von Verunfallten

1 Die Rettung von Verunfallten muss gewährleistet sein.

2 Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind die Notrufnummern der Rettungsdienste wie Arzt oder Ärztin, Spital, Ambulanz, Polizei, Feuerwehr, Helikopter der nächsten Umgebung in geeigneter Form bekannt zu geben.


Stand am 1. November 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen