7. Kapitel: Untertagarbeiten
< Art. 68 Arbeiten in Bahntunnels
> Art. 70 Fusswege
Art. 69 Transport
1 Transportpisten, Gleis- und Bandanlagen sind so anzulegen und zu unterhalten, dass niemand gefährdet wird, namentlich nicht durch den Betrieb, das Fördergut oder durch die Installationen.
2 Fahrzeuge wie Transportfahrzeuge und Baumaschinen müssen so ausgerüstet und beladen sein, dass die Person, die das Fahrzeug führt, jederzeit den Gefahrenbereich ihres Fahrzeuges in Fahrtrichtung einsehen und überwachen kann.
3 Technische Installationen wie Lüftung, Frischluftzufuhr und Lager von Gefahrstoffen, die bei Beschädigung zur Gefährdung von Personen führen können, sind zu schützen.
Stand am 1. November 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen