7. Kapitel: Untertagarbeiten
< Art. 66 Explosions- und Brandschutz
> Art. 68 Arbeiten in Bahntunnels
Art. 67 Beleuchtung
1 Alle Arbeitsplätze, Verkehrswege und Räume müssen hinreichend beleuchtet sein.
2 Wenn keine Notbeleuchtung installiert ist, muss jede Person eine Lampe mitführen.
Stand am 1. November 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen