6. Kapitel: Rückbau- oder Abbrucharbeiten
< Art. 60b Anerkannte Asbestsanierungsunternehmen
> Art. 61 Meldepflicht
Art. 60c1 Eignung von Spezialistinnen und Spezialisten für Asbestsanierungen
Spezialistinnen und Spezialisten für Asbestsanierungen müssen namentlich Kenntnisse in folgenden Bereichen nachweisen können:
- a.
- Grundkenntnisse in Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz;
- b.
- Methode der staubarmen Entfernung von schwach gebundenem Asbest;
- c.
- sachgerechte Verwendung der persönlichen Schutzausrüstungen und der anderen Arbeitsmittel;
- d.
- Erstellen eines Arbeitsplans;
- e.
- Führen eines Baustellentagebuches;
- f.
- Führen und Instruieren von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auf Baustellen.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juli 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 3685).
Stand am 1. November 2011
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