Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

6. Kapitel: Rückbau- oder Abbrucharbeiten
< Art. 60b Anerkannte Asbestsanierungsunternehmen
> Art. 61 Meldepflicht

Art. 60c1 Eignung von Spezialistinnen und Spezialisten für Asbestsanierungen

Spezialistinnen und Spezialisten für Asbestsanierungen müssen namentlich Kenntnisse in folgenden Bereichen nachweisen können:

a.
Grundkenntnisse in Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz;
b.
Methode der staubarmen Entfernung von schwach gebundenem Asbest;
c.
sachgerechte Verwendung der persönlichen Schutzausrüstungen und der anderen Arbeitsmittel;
d.
Erstellen eines Arbeitsplans;
e.
Führen eines Baustellentagebuches;
f.
Führen und Instruieren von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auf Baustellen.

1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juli 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 3685).


Stand am 1. November 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen