6. Kapitel: Rückbau- oder Abbrucharbeiten
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Art. 60a1 Meldepflicht von Sanierungsarbeiten an asbesthaltigen Baumaterialien
1 Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die folgenden Arbeiten vor deren Ausführung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) zu melden:
- a.
- vollständige oder teilweise Entfernung von:
- 1.
- asbesthaltigen Spritzbelägen;
- 2.
- asbesthaltigen Boden- und Wandbelägen ab einer Fläche von 5 m2;
- 3.
- asbesthaltigen Leichtbauplatten ab einer Fläche von 2 m2.
- b.
- Abbruch- und Ausbrucharbeiten an Gebäuden und Gebäudeteilen mit:
- 1.
- asbesthaltigen Spritzbelägen;
- 2.
- asbesthaltigen Boden- und Wandbelägen ab einer Fläche von 5 m2;
- 3.
- asbesthaltigen Leichtbauplatten ab einer Fläche von 2 m2.
2 Die SUVA bestimmt Frist und Form der Meldungen nach Konsultation der interessierten Organisationen.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juli 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 3685).
Stand am 1. November 2011
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