Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

6. Kapitel: Rückbau- oder Abbrucharbeiten
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Art. 60a1 Meldepflicht von Sanierungsarbeiten an asbesthaltigen Baumaterialien

1 Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die folgenden Arbeiten vor deren Ausführung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) zu melden:

a.
vollständige oder teilweise Entfernung von:
1.
asbesthaltigen Spritzbelägen;
2.
asbesthaltigen Boden- und Wandbelägen ab einer Fläche von 5 m2;
3.
asbesthaltigen Leichtbauplatten ab einer Fläche von 2 m2.
b.
Abbruch- und Ausbrucharbeiten an Gebäuden und Gebäudeteilen mit:
1.
asbesthaltigen Spritzbelägen;
2.
asbesthaltigen Boden- und Wandbelägen ab einer Fläche von 5 m2;
3.
asbesthaltigen Leichtbauplatten ab einer Fläche von 2 m2.

2 Die SUVA bestimmt Frist und Form der Meldungen nach Konsultation der interessierten Organisationen.


1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juli 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 3685).


Stand am 1. November 2011
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