Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

6. Kapitel: Rückbau- oder Abbrucharbeiten
< Art. 59 Untergrabungen
> Art. 60a Meldepflicht von Sanierungsarbeiten an asbesthaltigen Baumaterialien

Art. 60 Allgemeines1

1 Bevor mit den Arbeiten begonnen werden darf, müssen die Sicherheits- und Gesundheitsrisiken abgeklärt werden.

2 Die erforderlichen Massnahmen müssen getroffen werden, um zu verhindern, dass:

a.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abstürzen;
b.
Bauteile unbeabsichtigt einstürzen;
c.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in gesundheitsgefährdender Weise mit Stoffen wie Staub, Asbest, polychlorierten Biphenylen (PCB), Gasen oder Chemikalien sowie mit Strahlen in Kontakt kommen;
d.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch herumfliegendes, herunter- und einstürzendes Material getroffen werden;
e.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch die Instabilität von Nachbarbauwerken, durch bestehende Anlagen, durch beschädigte Werkleitungen oder durch den plötzlichen Bruch von Zugseilen gefährdet werden.
f.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch Brände oder Explosionen gefährdet werden.

3 Das Betreten von Gefahrenzonen ist durch Schutzwände, Absperrungen oder Warnposten zu verhindern. Es ist namentlich der Gefahr eines Seilbruches und von Materialwurf Rechnung zu tragen.

4 Die Arbeiten dürfen nur unter ständiger fachkundiger Aufsicht durchgeführt werden.


1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juli 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 3685).


Stand am 1. November 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen