6. Kapitel: Rückbau- oder Abbrucharbeiten
< Art. 59 Untergrabungen
> Art. 60a Meldepflicht von Sanierungsarbeiten an asbesthaltigen Baumaterialien
Art. 60 Allgemeines1
1 Bevor mit den Arbeiten begonnen werden darf, müssen die Sicherheits- und Gesundheitsrisiken abgeklärt werden.
2 Die erforderlichen Massnahmen müssen getroffen werden, um zu verhindern, dass:
- a.
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abstürzen;
- b.
- Bauteile unbeabsichtigt einstürzen;
- c.
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in gesundheitsgefährdender Weise mit Stoffen wie Staub, Asbest, polychlorierten Biphenylen (PCB), Gasen oder Chemikalien sowie mit Strahlen in Kontakt kommen;
- d.
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch herumfliegendes, herunter- und einstürzendes Material getroffen werden;
- e.
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch die Instabilität von Nachbarbauwerken, durch bestehende Anlagen, durch beschädigte Werkleitungen oder durch den plötzlichen Bruch von Zugseilen gefährdet werden.
- f.
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch Brände oder Explosionen gefährdet werden.
3 Das Betreten von Gefahrenzonen ist durch Schutzwände, Absperrungen oder Warnposten zu verhindern. Es ist namentlich der Gefahr eines Seilbruches und von Materialwurf Rechnung zu tragen.
4 Die Arbeiten dürfen nur unter ständiger fachkundiger Aufsicht durchgeführt werden.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juli 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 3685).
Stand am 1. November 2011
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