Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Bestimmungen für alle Bauarbeiten
1. Abschnitt: Allgemeines
< Art. 5 Schutzhelmtragpflicht
> Art. 7 Rettung von Verunfallten

Art. 6 Warnkleider

Bei Arbeiten im Bereich von Verkehrsmitteln sind Kleider in grellen Farben zu tragen. Diese Kleider müssen mit lichtreflektierenden Flächen beschichtet sein.


Stand am 1. November 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen