5. Kapitel: Gräben, Schächte und Baugruben
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Art. 59 Untergrabungen
1 Überhänge an den Böschungen oder Grabenwänden sind unverzüglich zu beseitigen.
2 Freigelegte Gegenstände wie Bauwerksteile, Werkleitungen, Randsteine, Belagsteile, Findlinge, lose Steine, Bäume und Sträucher sind zu sichern.
Stand am 1. November 2011
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