Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

5. Kapitel: Gräben, Schächte und Baugruben
< Art. 58 Bodenverfestigungen
> Art. 60 Allgemeines

Art. 59 Untergrabungen

1 Überhänge an den Böschungen oder Grabenwänden sind unverzüglich zu beseitigen.

2 Freigelegte Gegenstände wie Bauwerksteile, Werkleitungen, Randsteine, Belagsteile, Findlinge, lose Steine, Bäume und Sträucher sind zu sichern.


Stand am 1. November 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen