4. Kapitel: Gerüste
2. Abschnitt: Arbeitsgerüste
< Art. 52 Holzgerüste
> Art. 54
Art. 53 Rollgerüste
1 Rollgerüste sind vor der Benützung hinsichtlich der Art der auszuführenden Arbeiten und mit Rücksicht auf die Bodenverhältnisse auf ihre Standsicherheit zu prüfen.
2 Sie müssen gegen unbeabsichtigtes Verschieben gesichert sein. Während des Verschiebens dürfen sich keine Personen darauf aufhalten.
Stand am 1. November 2011
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