Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Kapitel: Gerüste
2. Abschnitt: Arbeitsgerüste
< Art. 52 Holzgerüste
> Art. 54

Art. 53 Rollgerüste

1 Rollgerüste sind vor der Benützung hinsichtlich der Art der auszuführenden Arbeiten und mit Rücksicht auf die Bodenverhältnisse auf ihre Standsicherheit zu prüfen.

2 Sie müssen gegen unbeabsichtigtes Verschieben gesichert sein. Während des Verschiebens dürfen sich keine Personen darauf aufhalten.


Stand am 1. November 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen