2. Kapitel: Bestimmungen für alle Bauarbeiten
1. Abschnitt: Allgemeines
< Art. 4 Organisation der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
> Art. 6 Warnkleider
Art. 5 Schutzhelmtragpflicht
1 Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen bei allen Arbeiten, bei denen sie durch herunterfallende Gegenstände oder Materialien gefährdet werden können, einen Schutzhelm tragen.
2 In jedem Fall ist ein Schutzhelm zu tragen:
- a.
- bei Hochbau- und Brückenbauarbeiten bis zum Abschluss des Rohbaues;
- b.
- bei Arbeiten im Bereich von Kranen, Aushubgeräten und Spezialtiefbaumaschinen;
- c.
- beim Graben- und Schachtbau sowie beim Erstellen von Baugruben;
- d.
- in Steinbrüchen;
- e.
- im Untertagbau;
- f.
- bei Sprengarbeiten;
- g.
- bei Rückbau- oder Abbrucharbeiten;
- h.
- bei Holzbau- und Metallbauarbeiten;
- i.
- bei Arbeiten an und in Rohrleitungen.
Stand am 1. November 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen