Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Bestimmungen für alle Bauarbeiten
1. Abschnitt: Allgemeines
< Art. 4 Organisation der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
> Art. 6 Warnkleider

Art. 5 Schutzhelmtragpflicht

1 Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen bei allen Arbeiten, bei denen sie durch herunterfallende Gegenstände oder Materialien gefährdet werden können, einen Schutzhelm tragen.

2 In jedem Fall ist ein Schutzhelm zu tragen:

a.
bei Hochbau- und Brückenbauarbeiten bis zum Abschluss des Rohbaues;
b.
bei Arbeiten im Bereich von Kranen, Aushubgeräten und Spezialtiefbaumaschinen;
c.
beim Graben- und Schachtbau sowie beim Erstellen von Baugruben;
d.
in Steinbrüchen;
e.
im Untertagbau;
f.
bei Sprengarbeiten;
g.
bei Rückbau- oder Abbrucharbeiten;
h.
bei Holzbau- und Metallbauarbeiten;
i.
bei Arbeiten an und in Rohrleitungen.

Stand am 1. November 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen