Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Kapitel: Gerüste
2. Abschnitt: Arbeitsgerüste
< Art. 48 Dachdeckerschutzwand
> Art. 50 Stahlrohrgerüste

Art. 49 Benützung und Unterhalt

1 Das Gerüst ist durch jeden Benützer und jede Benützerin täglich einer Sichtkontrolle zu unterziehen. Weist es Mängel auf, so darf es nicht benützt werden.

2 Auf Gerüstbelägen sowie auf Zugängen, Auf- und Abstiegen muss überflüssiges oder gefährliches Material, namentlich Schutt, Schnee und Eis, entfernt werden.

3 Die Nutzlast eines Arbeitsgerüstes muss auf einem Schild gut sichtbar angegeben sein.


Stand am 1. November 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen