Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Bestimmungen für alle Bauarbeiten
1. Abschnitt: Allgemeines
< Art. 3 Planung von Bauarbeiten
> Art. 5 Schutzhelmtragpflicht

Art. 4 Organisation der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes

1 Der Arbeitgeber muss auf jeder Baustelle eine Person bezeichnen, die für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz zuständig ist; diese Person kann den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern diesbezügliche Weisungen erteilen.

2 Wer durch sein Verhalten oder seinen Zustand sich selbst oder andere gefährdet, ist von der Baustelle wegzuweisen.


Stand am 1. November 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen